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TKAMO

Die SKG ist neu Mitglied von Swiss Olympic

27.11.2025

Wir freuen uns sehr, bekanntzugeben, dass die Schweizerische Kynologische Gesellschaft (SKG) offiziell als Mitglied in Swiss Olympic aufgenommen wurde. Diese Anerkennung stellt einen bedeutenden Meilenstein für den Hundesport in der Schweiz dar und eröffnet unserer Gemeinschaft neue Perspektiven.

Was diese Mitgliedschaft ermöglicht: 

  • Jugend + Hund im Programm Jugend + Sport (J+S)
    Die Aufnahme schafft erstmals eine realistische Grundlage, damit Jugend + Hund künftig Teil des nationalen Förderprogramms Jugend + Sport werden kann. Dies würde jungen Menschen den Zugang zum Hundesport erleichtern und die Nachwuchsförderung langfristig stärken.
  • Zonenkonformität von Hundesportplätzen
    Mit der Anerkennung des Hundesports als Sportart rückt eine wichtige Frage näher an eine Lösung: die Zonenkonformität von Hundesportanlagen in Sportzonen. Dies könnte vielen Vereinen eine klare und stabile rechtliche Basis bieten.
  • Unterstützung bei internationalen Veranstaltungen
    Swiss Olympic bietet zudem wertvolle Unterstützung bei der Kommunikation und Organisation rund um internationale Anlässe und stärkt damit die Position der Schweiz im globalen Hundesport.

Wie es weitergeht

In den kommenden Wochen wird die SKG das weitere Vorgehen zu diesen Themen intern beraten und gemeinsam mit Swiss Olympic klären. Selbstverständlich halten wir unsere Mitglieder und Partner über alle Schritte und Fortschritte auf dem Laufenden.

Die Aufnahme in Swiss Olympic ist ein wichtiger Erfolg für unsere gesamte Community – und ein starkes Zeichen für die Zukunft des Hundesports in der Schweiz.

Artikel zu Doping in den Allgemeine Bestimmungen der TKAMO

17.03.2025

Aufgrund der noch nicht erfolgten Aufnahme zu Swiss Olympic einerseits und der zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erfolgten Abgleichung zwischen den unterschiedlichen SKG Sparten bzgl. Anti-Doping Bestimmungen hat die TKAMO beschlossen auf die Anwendung des Artikel 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen zu verzichten. Die TKAMO verweist aber auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche auch ohne Beitritt zu Swiss Olympic, ihre Gültigkeit haben. Es sind dies zum einen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0), welches im Abschnitt 2 (Art. 19 bis Art. 25) die Massnahmen gegen Doping bei Menschen beschreibt. Die Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.1) Art. 75 bis Art. 78 beschreibt die Dopingkontrollen und verweist auf die verbotenen Substanzen und die Strafverfolgung. In der Dopingmittelverordnung (SR 415.052.1) sind die verbotenen Mittel beschrieben. Die Verordnung gilt für den reglementierten Wettkampfsport aller Sportarten. Zum anderen hält das Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) fest, dass es untersagt ist Tieren unnötige Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Dies gilt auch im Kontext des Hundesports. Jegliche Form von Doping, die die Gesundheit eines Hundes gefährden könnte, stellt eine Verletzung des Tierschutzgesetzes dar und wird strafrechtlich verfolgt. Die Tierschutzverordnung (TSchV), SR 455.1) Art. 16 g) und h) untersagt explizit, leistungsfördernde Mittel zu verabreichen.

Lizenzerneuerungen – Bitte beachten

05.12.2024

Nicht mehr benötigte Lizenzen müssen beim Sekretariat per E-Mail oder telefonisch bis spätestens 31.12.2024 gekündigt werden - siehe Weisung Lizenz